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   RG, 04.01.1937 - I 128/36   

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https://dejure.org/1937,647
RG, 04.01.1937 - I 128/36 (https://dejure.org/1937,647)
RG, Entscheidung vom 04.01.1937 - I 128/36 (https://dejure.org/1937,647)
RG, Entscheidung vom 04. Januar 1937 - I 128/36 (https://dejure.org/1937,647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird ein vor dem 1. Oktober 1936 entstandenes Vorbenutzungsrecht dadurch hinfällig, daß es zur Zeit der rechtlichen Beurteilung wegen der am 1. Oktober 1936 eingetretenen gesetzlichen Änderung, insbesondere nach § 7 Abs. 3 PatG. (n. F.), nicht mehr entstehen könnte? 2. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14

    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für

    So ist etwa eine Fremdfertigung durch ein Vorbenutzungsrecht im Sinn von § 12 PatG so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und gegebenenfalls des Vertriebs behält (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 26 mwN - Nabenschaltung III; RGZ 153, 321, 326 f, 328; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 Rn. 24; Busse, PatG, 8. Aufl., § 12 rn. 45 mwN), die "fremde Werkstatt" (also Zulieferer, Subunternehmer, Zwischenmeister, Heimarbeiter; vgl. Busse, aaO) mithin für den Nutzungsberechtigten arbeitet (vgl. Meier-Beck GRUR 2013, 1177, 1182).

    Dies ist regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Nutzungsberechtigte zumindest die Endmontage des Produkts vornimmt und das wirtschaftliche Risiko seiner Vermarktung trägt (vgl. BGH, aaO Rn. 28 - Nabenschaltung III; siehe auch RGZ 153, 321, 328; OLG München, GRUR 1996, 47).

    Die Benutzung durch den Dritten ist nicht mehr von den Befugnissen des Benutzungsberechtigten gedeckt, wenn der Benutzungsberechtigte die Benutzung der Erfindung einem Dritten für dessen alleinige Rechnung und Gefahr überlässt (RGZ 153, 321, 326 f; vgl. Scharen, aaO mwN; Busse, aaO mwN).

    Die Benutzung ist auch nicht schon deshalb berechtigt, weil sie nach den technischen Regeln des Vorbenutzungsberechtigten erfolgt (RGZ 153, 321, 328; Scharen, aaO), was vielmehr einer Überlassung der Rechtsausübung an den Dritten entspräche (vgl. RGZ 153, 321, 328).

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht auch die abweichende Ausführung durch das Vorbenutzungsrecht als gedeckt angesehen, wenn der vorbenutzte Gegenstand einen technischen Gedanken enthalte, der, für den Fachmann ohne weiteres auf der Hand liegend, über die vorbenutzte Formgebung hinausgehe und, einmal offenbart, auch in einer abweichenden Form wiedergegeben werden könne (RGZ 153, 321, 326).

    Der Vorbenutzer habe nicht das Recht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber gezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausführungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei (RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).

  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09

    Desmopressin

    Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass das Vorbenutzungsrecht des Herstellers umfassend und mengenmäßig nicht beschränkt ist und den Wechsel der Benutzungsart erlaubt (RGZ 153, 321, 326 - Gleichrichterröhren; RG GRUR 1938, 770, 771 - Eisenbahnpostwagen; RG GRUR 1940, 434, 436 - Massekerne; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 PatG Rn. 23; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 45; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 825; Keukenschrijver, GRUR 2001, 944, 945; jeweils mwN).
  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

    Es ist anerkannt, daß ein Benutzer eine Benutzungshandlung für einen Dritten in dessen Interesse und zugleich auch für sich selbst vornehmen kann (RGZ 153, 321, 326 ff.; RG GRUR 1943, 286, 287; RG BlfPMZ 1908, 188, 190, 191; Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 12 PatG 1981 Rdn. 9; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 7 PatG 1968 Rdn. 21).
  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 132/09

    Selbstständiger Erfindungsbesitz des Handelnden als Voraussetzung der für den

    Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass das Vorbenutzungsrecht des Herstellers umfassend und mengenmäßig nicht beschränkt ist und den Wechsel der Benutzungsart erlaubt (RGZ 153, 321, 326 - Gleichrichterröhren; RG, GRUR 1938, 770, 771 - Eisenbahnpostwagen; RG, GRUR 1940, 434, 436 - Massekerne; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 PatG Rn. 23; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 45; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 825; Keukenschrijver, GRUR 2001, 944, 945; jeweils mwN).
  • BFH, 08.03.1955 - I 73/54 U

    Grundlegende Veränderung steuerlicher Vorschriften in Organverträgen -

    Eine auf wenige Jahre aus steuerlichen Gründen vereinbarte Gewinn- und Verlustausschlußvereinbanung reicht keinesfalls aus, auch wenn in dieser Zeit die Gesellschaften sich in begrenztem Umfange gegenseitig unterstützen (siehe auch Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 128/36 vom 8. September/3. November 1936).
  • BGH, 07.01.1965 - Ia ZR 151/63

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche - Sinn und

    Seinem Wesen nach stellt das Vorbenutzungsrecht, das keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Vorbenutzer und Patentinhaber schafft (vgl. hierzu getaner, Kommentar zum Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 7 PatG Anm. 4), nicht eine Belastung des Rechts am Patent dar, sondern es bedeutet, daß ein Patentschutz von vornherein insoweit nicht entstehen kann, als der rechtlich geschützte Besitzstand eines Vorbenutzers reicht (RGZ 153, 321, 324 f).
  • LG München I, 30.07.2015 - 7 O 26546/13

    Verletzung des Patents "Raupenfahrzeug zum Zerspannen, Zerkleinern von Holz oder

    Folgerichtig hat dann das Reichsgericht in einer weiteren Entscheidung (RGZ 153, 321, 326) festgestellt, das verbesserte oder zweckmäßigere Ausführungsformen des Erfindungsgedanken, die erst das Klagepatent offenbarte, vom Vorbenutzungsrecht nicht erfasst werden.
  • LG Düsseldorf, 17.02.1998 - 4 O 3/97

    Zeitzeichenempfänger

    Der Vorbenutzer hat insoweit nicht das Recht, diejenigen Ausführungsformen zu benutzen, die gerade der Schutzrechtsinhaber gezeigt hat, gleichviel, ob diese besonderen Ausführungsformen gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sind oder nicht (vgl. RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326; RG, GRUR 1935, 157, 161).
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